Nach spätestens fünf Jahren ist es meist soweit: Der neue LKW ist nicht mehr neu und wird als Gebrauchter vermarktet. Doch Vermarktung ist nicht gleich Vermarktung und Verbesserungspotenzial gibt es überall. Das Fachblatt Verkehrsrundschau veranstaltete deshalb die Konferenz „Gebrauchte Nutzfahrzeuge professionell vermarkten“. Hier erklärten Fachleute am 19. September in Neuss bei Düsseldorf, wie sich der LKW-Gebrauchtmarkt entwickelt und wie Verkäufer den besten Preis erzielen. Die Konferenz richtet sich in erster Linie an Gebrauchtwagen-Nutzfahrzeughändler und Fuhrparkmanager die größere Mengen Fahrzeuge abgeben wollen.
Weitere Infos gibt es im Internet.
Einen guten Artikel über Leasing von Nutzfahrzeugen : 3 Irrtümer über Leasing
Der Kauf-Irrtum: Fuhrpark-Betreiber glauben oft, dass sie automatisch nach Leasing-Ende das Recht zum Kauf des Fahrzeugs hätten. Dem ist aber nicht so, sondern nur dann, wenn es ausdrücklich so vertraglich vereinbart wurde. Selbst wenn ein Andienungsrecht in einem Restwertvertrag vereinbart ist, besteht kein zwingender Rechtsanspruch darauf. Denn dann hat vielmehr – umgekehrt – die Leasinggesellschaft in solchen Fällen das Recht, dem Fuhrpark-Betreiber zum Vertragsende das Fahrzeug zum Restwert zu verkaufen, wenn der vertraglich vereinbarte Restwert am freien Markt nicht mehr realisierbar ist.
Der Kündigungs-Irrtum: Der Fuhrpark-Betreiber hat meist keine Kündigungsmöglichkeit; selbst bei Tod des Leasing-Nehmers ist eine außerordentliche Kündigung häufig ausgeschlossen. Ein Sonderkündigungsrecht spielt aber im Fall des Fahrzeugverlusts, Diebstahls oder eines Totalschadens eine Rolle. Für die Leasinggesellschaft besteht immer die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund zum Beispiel wenn der Fuhrpark-Betreiber Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Der Rückgabe-Irrtum: Bei Lackschäden, Karosserie und Glasschäden gibt es bei der Rückgabe der Leasing-Fahrzeuge laut Verband der markenunabhängigen Fuhrparkmanagementgesellschaften (VMF) die meisten Unstimmigkeiten. Die Kriterien zur Restwertbestimmung des Fahrzeugs sollten im Vertrag von beiden Seiten geregelt sein.
Quelle: http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/produktion-technologie/finanzierung-von-nutzfahrzeugen/