Kroatien tritt zum 1. Juli der EU bei. Dadurch verändert sich auch das Zollrecht. An den Grenzen zur EU finden keine Warenkontrollen mehr statt. Waren, die sich im freien Verkehr Kroatiens befinden, erhalten damit auch den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren und brauchen künftig keine Zolldokumente beziehungsweise Ausfuhrerklärung mehr.
Der bisherige präferenzielle Ursprungsnachweis (Eur.1, Ursprungserklärung für präferenzberechtigte Waren) wird durch die Lieferantenerklärung nach VO (EG) 1207/2001, dem innergemeinschaftlichen Ursprungsnachweis, ersetzt.
Zollrecht: Präferenznachweis notwendig
Waren aus dem zollrechtlichen freien Verkehr Kroatien, die sich am 1. Juli aber noch unter zollamtlicher Überwachung im EU-Zollgebiet befinden, bedürfen einer Zollanmeldung zur Überführung in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen freien Verkehr, um den Gemeinschaftscharakter zu erhalten. Sie sind von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit, sofern eine Unterlage vorliegt, die den Gemeinschaftscharakter nachweist, etwa ein Präferenznachweis. Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf alle Fälle zu entrichten. Soll die Ware weitertransportiert werden, wird das Verfahren durch Überführung in ein Versandverfahren (T1) erledigt werden. Somit ist die kroatische Mehrwertsteuer nicht zu entrichten.
Zudem für Unternehmer künftig zu beachten: Im neuen Binnenhandel mit Kroatien müssen die kroatischen Umsätze in die Intrahandelsstatistik (Intrastat) sowie in die Zusammenfassende Meldung (ZM) des Bundeszentralamts für Steuern mit aufgenommen werden. Zudem müssen Rechnungen mit den Umsatzidentifikationssteuernummern (UID-Nummer)versehen werden. Dazu wird der bisherigen Steuernummer (OIB-Nummer) des kroatischen Unternehmens das Länderkürzel HR vorangesetzt.
Während der Warenverkehr zum Stichtag also schon fast frei ist, gilt dies noch nicht für das Thema Personal und Kabotage: Der Bund hat sich in puncto Freizügigkeit für kroatische Arbeitnehmer und Dienstleistungen für eine Übergangsfrist von sieben Jahren (2+3+2) entschieden. Auch bei der Kabotage gilt eine Übergangsfrist von zunächst zwei Jahren (2+2), in denen kroatische Unternehmen nicht innerhalb des EU-Binnenmarkts fahren dürfen.