Auch wenn es ungerecht klingt: Wird bei einem Werkstattbrand ein Lkw beschädigt, werden dem Eigentümer des Fahrzeugs für den Reparaturzeitraum die Leasingraten des Lkw nicht erstattet. Warum das so ist, erklärt das Internetportal eurotransport.de.
Richter bei Leasingraten gnadenlos
Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 4U 201/11). Im vorliegenden Fall geriet ein in der Unternehmenswerkstatt abgestelltes Fahrzeug in Brand. Das Fahrzeug war bei diesem Unternehmen haftpflichtversichert. Ein weiterer Lkw wurde beschädigt, der dort zur Reparatur stand. Der Halter dieses Lkw forderte nun vom dem Unternehmen für die Dauer der Reparatur Erstattung der Leasingraten und Übernahme der Lohnkosten für den angestellten Fahrer. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Leasingraten sind laufende Kosten
Die Richter entschieden, dass die Kosten des Spediteurs nicht zum Schaden gehören. Der Lkw müsse nur repariert werden. Anders sähe es dann aus, wenn das in Brand geratene Fahrzeug in Betrieb gewesen wäre. Dann hätte es laut Richter eine Gefährdungshaftung gegeben. Da der Kläger zur Brandursache nichts gesagt habe und das Fahrzeug vermutlich nicht in Betrieb gewesen sei, als es Feuer fing, komme nur der allgemeine Schadenersatz in Betracht. Dazu gehören nicht die laufenden Kosten.