Berufskraftfahrer müssen im Straßenverkehr ganz besonders aufpassen. Denn als Lkw-Fahrer ist man bei einem selbstverschuldeten Unfall nicht nur in der Haftung. Auch die eigene berufliche und finanzielle Existenz wird sehr schnell infrage gestellt.
Berufskraftfahrer: Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Berufskraftfahrer müssen nämlich nach einem selbstverschuldeten Unfall durch den sie ihren Arbeitsplatz verlieren, eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (AZ: L 3 AL 5066/11). Das gilt zumindest dann, wenn der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit seinem Lkw eine rote Ampel überfahren und war dabei mit einem Pkw zusammengestoßen. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er zu einer Geldstrafe sowie Führerscheinentzug verurteilt. Der Arbeitgeber entließ den Fahrer daraufhin fristlos.
Zwölf Wochen ohne Einnahmen
Der Berufskraftfahrer beantragte nun Arbeitslosengeld, doch die beklagte Arbeitsagentur gewährte die Leistung erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrfrist, da der Lkw-Fahrer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hatte.
Das Landessozialgericht pflichtete nun der Arbeitsagentur bei. Die Ampel sei nicht nur eindeutig rot gewesen. Der Lkw sei zudem überladen und beim Überqueren der Kreuzung noch fast 50 Stundenkilometer schnell gefahren. Die finanzielle Härte der Sperrzeit spiele für die Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle, so das Gericht.