CEMT-Genehmigungen sichern

CEMT-Genehmigungen für 2014 sichern
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Wer als Spediteur im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der CEMT (Europäische Verkehrsministerkonferenz) tätig werden will, braucht CEMT-Genehmigungen. Sie berechtigen zur Beförderung von Waren in den Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie einer Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und Russland gelten laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nur eine beschränkte Anzahl der CEMT-Genehmigungen. CEMT-Genehmigungen können laut BAG nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „Euro III sicher“ (in Österreich: „Euro IV sicher“) gemäß CEMT-Resolution entsprechen.

Spediteure, die eine Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, müssen laut BAG mindestens eine Beförderung mit der CEMT-Jahresgenehmigung im Bewertungszeitraum (1. September des Vorjahre bis 31. August des laufenden Jahres) nachweisen, bei welcher der Be- und Entladeort in einem CEMT-Mitgliedsstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wurde (sogenannte CEMT-Beförderung).

CEMT-Genehmigungen: Russland ist ein Sonderfall

Für CEMT-Jahresgenehmigungen, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechenland-Sperrstempel erteilt werden, muss laut BAG im Bewertungszeitraum mindestens eine entsprechende CEMT-Beförderung in oder aus diesen Staaten nachgewiesen werden. Genehmigungen ohne Sperre für die Russische Föderation werden nur wiedererteilt, wenn Beförderungen durchgeführt wurden, bei denen die Russische Föderation Be- und Entladeland war.

Neue CEMT-Jahresgenehmigungen können von Inhabern einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz beantragt werden. Bis zu zehn dieser Jahresgenehmigungen sind laut BAG möglich, soweit der Spediteur glaubhaft machen kann, dass er 2014 CEMT-Beförderungen durchführen will. Bisher durchgeführte grenzüberschreitende Beförderungen sind gegebenenfalls nachzuweisen. Für die Erteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf nach Angaben des BAG zu begründen und nachzuweisen.

Stehen nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung, können diese weiter erteilt werden. Auch bei CEMT-Kurzzeitgenehmigungen gilt, dass sie nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden können, die mindestens dem Standard „Euro III sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen.