In der Ausfuhrliste sind Güter aufgeführt, deren Ausfuhr genehmigt werden muss. Eine Neufassung der Ausfuhrliste ist seit September 2013 in Kraft. Sie ist in zwei Teile (bezeichnet mit I und II) untergliedert. Das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle stellt sie zum Download bereit. Wichtig für Nutzfahrzeugexporteure ist nur der erste Teil.
Informationen für Exporteure gebrauchter Nutzfahrzeuge
Teil I der Ausfuhrliste ist ebenfalls untergliedert, und zwar in Abschnitt A und B. Abschnitt A umfasst ausschließlich Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B zählt Dual-Use-Güter auf. Hierunter fallen auch Nutzfahrzeuge.
Wenn Sie die Liste öffnen, werden Sie sehen, dass die Auflistung anhand einer vier- oder fünfstelligen Kennung erfolgt. Die für Nutzfahrzeugexporteure relevanten Punkte sind folgende:
Teil I, Abschnitt A, Punkt 0006. Dieser Punkt zählt alle militärischen Fahrzeuge auf. Aufgrund ihres Einsatzgebietes dürfen sie nicht exportiert werden. Ausgenommen sind unter anderem zivile Schutzfahrzeuge und einige Militär-Oldtimer.
Teil I, Abschnitt B, Punkte 9A991 und 9A992. Unter diesen Punkten sind alle Arten von LKW und Sattelzugmaschinen mit Aufliegern und Anhängern aufgelistet, deren Export genehmigungspflichtig ist. Grundsätzlich kann man sagen, dass jegliche Möglichkeit zur militärischen Nutzung das Fahrzeug zum Dual-Use-Gut macht. Genauere Merkmale werden aufgelistet. Die Punkte zählen außerdem die Länder auf, für die die Genehmigungspflicht gilt.
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