LKW-Export in den Iran – was gilt?

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ETM Verlag/Mercedes-Benz

Zwischen Berlin und Teheran liegen rund 4.500 Kilometer und sechs Länder – das klingt weit entfernt, doch beim globalen LKW-Export müssen oft noch viel größere Entfernungen überbrückt werden. Und dennoch ist der Export gebrauchter LKW nach Iran derzeit eine komplizierte Angelegenheit. Grund dafür ist die Ausfuhrliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In dieser Liste ist festgelegt, für welche Güter nach deutschem Recht eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Zusätzlich steht in der Liste, für welche Länder Einschränkungen gelten – und für den Iran gelten einige Einschränkungen.

Volker Anders, Sprecher des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, weiß, worauf zu achten ist: „Die Ausfuhrliste ist unterteilt in Teil 1A – Rüstungsgüter; und Teil 1B – Dual-use-Güter, also Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Unter Rüstungsgüter fallen nicht nur Waffen, sondern unter bestimmten Bedingungen auch Lastkraftwagen.“ Erfüllt ein Fahrzeug bestimmte Bedingungen, ist ein LKW-Export nach Iran nicht möglich.

Kurz gesagt: Ein Export ist immer dann nicht möglich, wenn das Fahrzeug für militärische Zwecke konstruiert oder besonders geändert wurde. Gemeint sind hier vor allem Panzer, gepanzerte Fahrzeuge und schwere Bergungsfahrzeuge. Eine weitere Einschränkung gilt für tiefwatfähige Fahrzeuge – ein Unimog mit 1,20 Meter Wattiefe dürfte demnach nicht exportiert werden.

Fahrzeuge mit militärischen Merkmalen sind ein No-go

Zu den Änderungen für militärische Zwecke zählt unter anderem eine Mehrfarben-Tarnlackierung. Ausrangierte Bundeswehrfahrzeuge in der typischen Lackierung, zum Beispiel aus einer Auktion der Vebeg, sind immer ausfuhrgenehmigungspflichtig. Sollte das für den Export nach Iran geplante Fahrzeug eines oder mehrere Merkmale für militärische Zwecke erfüllen, wird der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vom BAFA sofort abgelehnt.

Militärische Ausstattungsmerkmale schließen ein:

–          Watfähigkeit 1,2 Meter oder mehr

–          Gewehr- bzw. Waffenhalterungen

–          Tarnnetzhalterungen

–          Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel

–          militärübliche Lackierung

–          Hakenkupplung für Anhänger mit einer sogenannten Nato-Steckdose.

LKW-Export ist häufig genehmigungspflichtig

Bei gebrauchten zivilen LKW kommt es auf die Eigenschaften des Fahrzeugs an. Hierfür ist Teil 1B der Ausfuhrliste zuständig. Es greifen wichtige Einschränkungen, die den LKW-Export in den Iran genehmigungspflichtig machen. Das ist immer dann der Fall, wenn der LKW bzw. der Anhänger folgende Merkmale aufweist:

–          LKW mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20.000 Kilogramm

–          Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer 25.000 kg und kleiner als 70.000 Kg

–          … sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Merkmalen ausgestattete Zugmaschinen

–          Sonstige LKW, Anhänger oder geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen.

„Durch all diese Bedingungen will die BAFA verhindern, dass schwere LKW ohne Kontrolle nach Iran exportiert werden, die sich auch für militärische Zwecke eignen“, so BAFA-Sprecher Volker Anders. Selbst wenn ein alter deutscher LKW keine militärischen Merkmale aufweist, ist eine Ausfuhr durch diese Bedingungen (maximal zwei Achsen, zul. GG. unter 20 Tonnen) erschwert. Ausschlaggebend für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ist der Nachweis, dass der LKW-Export nicht militärischen Zwecken dient. Dafür verlangt die BAFA einen Nachweis über den Endverbleib  und den Endverwender des Fahrzeugs in Iran. Die Prüfung des Antrags kann je nach Unterlagen mehrere Monate dauern.

Weitere Einschränkungen im Kapitalverkehr

Aufgrund des derzeit geltenden Iran-Embargos und den damit einhergehenden Beschränkungen im Kapitalverkehr haben der Exporteur und sein Kunde mit einem weiteren Problem zu kämpfen: Jede Zahlung von mehr als 10.000 Euro, die über iranische Banken läuft, ist genehmigungspflichtig. Zudem wickeln die meisten deutschen Geldinstitute keine Zahlungen mehr ab, die im Zusammenhang mit Iran-Geschäften stehen.