Nutzfahrzeug-Import aus Nicht-EG-Ländern

Import von Lkw aus Nicht-EG-Ländern
Foto: ETM

Beim Nutzfahrzeug-Import aus dem Nicht-EG-Raum nach Deutschland müssen Zoll und Einfuhrabgaben entrichtet werden. Sobald das Nutzfahrzeug in Deutschland angekommen ist – in der Regel, zumindest aus nicht EU-Ländern per Schiff – kann der Importeur oder eine von ihm beauftragte und bevollmächtigte Person das Zollantragsformular sowie die Zollwertanmeldung ausfüllen. Das berichtet der TÜV Süd auf seiner Internetseite.

Die Bemessungsgrundlage ist dabei im Normalfall der vorgelegte Kaufvertrag zusätzlich der Kosten, die für den Transport nach Deutschland für die Verzollung maßgeblich sind. Angewandt wird bei Nutzfahrzeugen meist der Zolltarif für Lkw, da der Lastentransport gegenüber dem Personentransport im Vordergrund steht. Schwierig wird die Unterscheidung aber beispielsweise bei einem Pick-Up.

Der Zollsatz für Pkw liegt laut TÜV Süd bei normalerweise 10 Prozent des Gesamtwertes des Fahrzeugs (Fahrzeugwert + Transportkosten). Bei Motorrädern sind es lediglich acht Prozent.

Viele Bemessungskriterien für Zoll und Einfuhrabgaben

Bei Lkw gibt es hingegen sehr viele Kriterien wie etwa das zulässige Gesamtgewicht, der Hubraum oder das Verbrennungsverfahren des Motors, welche die Einreihung in den Zolltarif beeinflussen, hier sollten Händler zur Sicherheit beim Zollamt nachfragen.

Hinzu kommt noch die Einfuhrabgaben: Dieser Steuersatz beträgt 19 Prozent und entspricht damit dem Mehrwertsteuersatz. Er wird berechnet aus der Gesamtsumme des Fahrzeugwertes (Zollkosten + Transportkosten + Fahrzeugwert).

Unbedenklichkeitsbescheinigung wichtig für Zulassung

Wenn Zoll und Einfuhrabgaben beglichen sind, erhalten Händler eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit diesem Dokument weisen sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsstelle nach, dass Zoll und Einfuhrabgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden.

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