Auf Schlechtwetterregel achten

Auf Schlechtwetterregel achten
Foto: ETM-Verlag

 

Kennen Sie die sogenannte Schlechtwetterregel? Nein? Sollten Sie aber! Denn insbesondere für Gefahrgutfahrzeuge gilt in der Schlechtwetterperiode in Herbst und Winter, dass man mit ihnen besonders vorsichtig unterwegs sein muss.

In der Straßenverkehrsordnung gibt es dafür sogar eine eigene Passage. In § 2 Absatz 3a StVO heißt es: „Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 Metern, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“

Schlechtwetterregel mit strikter Geschwindigkeitsbeschränkung

Die Schlechtwetterregel schreibt also explizit vor, was man als Fahrer eines Gefahrgut-Lkw zu tun hat. Auch die Ausrüstung, zum Beispiel Reifen, ist selbstverständlich an die Wetterverhältnisse anzupassen. Außerdem gilt für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen ein generelles Überholverbot, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter beträgt (§ 5 Absatz 3a). Last but not least darf dann eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern nicht mehr überschritten werden. Ist eine geringere Geschwindigkeit vorgeschrieben, muss diese selbstverständlich eingehalten werden (§ 3 Absatz 1 StVO).