Wenn Sie ein Fahrzeug mieten, sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn Sie das Fahrzeug einem Dritten anvertrauen. Baut dieser einen Unfall, haftet der eigentliche Fahrzeugmieter voll.
Das gilt vor allem dann, wenn der Mieter das Fahrzeug ohnehin nicht rechtzeitig an das Mietunternehmen zurückgegeben hat. Und: Der Fahrzeugmieter haftet auch dann, wenn er an dem Unfall selbst gar nicht beteiligt war. Das hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: I-12 U 10/12) entschieden, auf dessen Urteil die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeugmieter das Auto seiner Lebensgefährtin überlassen. Sie verursachte einen Unfall. Der Schaden betrug mehr als 7.000 Euro. Das Mietunternehmen hat dem Mann eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung des dadurch beschädigten Fahrzeugs vorgeworfen.
Der Fahrzeugmieter wehrte sich und behauptete, kurz vor dem Unfall per Telefon eine Vertragsverlängerung vereinbart zu haben. Darin war seine Partnerin als miteinbezogen. Der Fahrzeugmieter war somit der Meinung, den Wagen übergeben zu dürfen. Für das Fehlverhalten seiner Partnerin müsse er gegenüber der Autovermietung nicht einstehen.
Dieser Meinung schlossen sich die Kölner Richter nicht an. Nach deren Meinung sei es ohne Bedeutung, ob sich der Unfall bereits vor oder nach der Vertragsverlängerung – die der Autovermieter nicht bestätigte – ereignet habe oder nicht. Grund: Das Vertragsverhältnis war ohnehin bereits abgelaufen. Der Mann befand sich im Verzug mit der Rückgabe des Fahrzeugs.