Schon jedes für sich beeinträchtigen Alkohol und Cannabis die Fahrtauglichkeit erheblich. Wer beides nachweislich auch gemischt konsumiert, kann die Fahrerlaubnis verlieren – auch wenn er nüchtern am Steuer sitzt.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Demnach mangelt es Fahrern auch dann an der Fahrtauglichkeit, wenn die Einnahme der beiden berauschenden Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Einem Pkw-Fahrer wurde im vorliegenden Fall aus diesem Grund der Faührerschein entzogen. Dagegen hat er Klage eingereicht. In einem fachärztlichen Gutachten wurde beim Kläger gelegentlicher Cannabis-Konsum nachgewiesen. Zudem lägen laut dem Portal kostenlose-urteile.de auch Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vor. Die führe gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Fahreignung. Demnach hat der Kläger zwar angegeben, seit einiger Zeit auf Cannabis zu verzichten. Trotzdem wollte er seine wiedererlangte Fahrtüchtigkeit nicht mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten beweisen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat seine Klage in erster Instanz abgewiesen (AZ: 3 C 32.12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederum hat der Berufung des Klägers stattgegeben. Für die Annahme mangelnder Fahreignung, so das Gericht, sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Dafür seien beim Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Der Bundesverwaltungsgerichtshof hat dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts widersprochen. Demnach kann man nicht davon ausgehen, dass Mischkonsumenten besser zwischen Drogenkonsum und Straßenverkehr trennen können als gelegentliche Cannabiskonsumenten.