Fahrzeug darf direkt vor Blitzer parken

Fahrzeug darf direkt vor Blitzer parken
Foto: ETM-Verlag

Wer sein Fahrzeug unmittelbar vor einem Geschwindigkeitsmessgerät parkt, macht sich nicht strafbar. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshof (1 StR 469/12) macht die Internetseite kostenlose-urteile.de aufmerksam. Es liege keine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe vor ( Paragraf 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB), da nicht auf das Gerät eingewirkt wurde, so die Richter.

Fahrer parkte direkt vor der Messanlage

Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Kastenwagens bei einer Tempomessung geblitzt. Er war darüber offenbar so verärgert, dass er seinen Wagen direkt vor dem Blitzer parkte. Der Messbeamte forderte ihn mehrmals auf, das Fahrzeug umzuparken. Der Fahrer kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin orderte der Beamte einen Abschleppdienst. Der Fahrer hatte wohl damit gerechnet und in der Zwischenzeit einen Traktor mit Zweiachsanhänger organisiert. Er fuhr den Kastenwagen weg und stellt den Traktor samt Anhänger hin. Nach einiger Zeit traf die Polizei ein. Der Kraftfahrer fuhr den Traktor schließlich weg. Der Bundesgerichtshof hatte schließlich zu entscheiden, ob das Verhalten des Fahrers wegen Störung öffentlicher Betriebe strafbar ist oder nicht.

Keine Störung öffentlicher Betriebe

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Tatbestand nicht erfüllt gewesen. Begründung: Eine Störung öffentlicher Betriebe hätte ein Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage vorausgesetzt. Die Störung oder Verhinderung hätte ihre Ursache darin haben müssen, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht wird. Die Richter sahen keinen dieser möglichen Tatbestände als erfüllt an. Auch nicht das „Unbrauchbarmachen“. Dies setzte voraus, dass auf die Sachsubstanz eingewirkt wird. Diese Notwendigkeit habe sich aus dem systematischen Vergleich mit den übrigen in dem Tatbestand genannten Tathandlungen, wie Zerstören, Beschädigen, Beseitigen und Verändern ergeben. Der Fahrer habe mit seinem Parken lediglich weitere Messungen verhindert, er habe nicht auf die Sachsubstanz eingewirkt. Hätten die Beamten das Messgerät leicht versetzt, wären Messungen wieder möglich geworden.

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