Ein Halter von Schulbussen muss unter Umständen Schmerzensgeld zahlen, wenn es an einer Haltestelle zum Unfall mit Schülern kommt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 12 U 1473/11) entschieden.Das gelte auch, wenn er keine Schuld an dem Unfall trägt.
Halter von Schulbussen haftet, obwohl er vorsichtig fuhr
Im vorliegenden Fall wartete ein Junge nach der Schule zusammen mit anderen Schülern an einer Bushaltestelle. Während der kleine Mann in der ersten Reihe auf den Bus wartete, entstand hinter ihm durch die Vielzahl an Schülern ein erhebliches Gedränge. Der Busfahrer sah dies und fuhr deswegen äußerst langsam. Der Junge geriet trotzdem durch das Drängeln der anderen Schüler mit dem Fuß unter ein Vorderrad des Busses und verletzte sich dabei erheblich.
Das Gericht urteilte, dass die Busfirma dem Jungen ein Schmerzensgeld zahlen muss. Denn der Halter des Busses könne haftbar gemacht werden, entschied das Gericht. Da sich der Busfahrer aber äußerst vorsichtig und sorgfältig verhalten habe, hafte der Halter nur zu 50 Prozent.