Beschaffenheitsgarantie – dieses sperrige Wort sollte sich jeder Händler von Gebraucht-Lkw gut einprägen. Denn wenn er dagegen verstößt, kann das für ihn teuer werden und zu rechtlichen Problemen führen.
In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall (AZ: I-3 W 228/12) klagte der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Händler, bei dem er das Fahrzeug erworben hatte. Im Internet hatte der Händler für das gekaufte Fahrzeug einen Kilometerstand von 137.800 Kilometer angegeben. Tatsächlich wies das Fahrzeug nach Angaben von RA-online jedoch einen Kilometerstand von mehr als 270.000 Kilometer auf.
Händler wehrt sich vor Gericht
Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler wehrte sich mit der Begründung, dass eine bestimmte Laufleistung vertraglich nicht vereinbart worden sei. Mit dieser Argumentation verlor er jedoch zunächst vor dem Landgericht Duisburg. Seine Beschwerde gegen das Urteil wurde dann auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgelehnt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe dem Käufer ein Rücktrittsrecht zugestanden. Daher habe er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gehabt. Der fehlerhafte Kilometerstand sei ein Sachmangel gewesen. Wer als Händler im Internet die Laufleistung ohne einschränkenden Zusatz angibt, müsse sich daran festhalten lassen. Dies gelte auch, wenn die Laufleistung im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht. Die ursprüngliche Angabe werde Inhalt des Vertrags.
Beschaffenheitsgarantie abgegeben
Außerdem habe der Händler eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Als Profi verfüge er über eine große Erfahrung und Sachkunde. Daher könne und dürfe ein Kaufinteressent auf die Angaben des Händlers über die Laufleistung des Fahrzeugs vertrauen und davon ausgehen, dass der Händler die Laufleistung zusichern will. Dies gelte besonders für den Kauf im Internet, da der Kunde in diesem Fall nicht die Möglichkeit hat, das Kaufobjekt zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.