Wer in einem Betrieb für die Einhaltung von Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich ist, muss regelmäßig und unerwartet Stichproben der Ladungssicherung durchführen. Tut er das nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, sagt das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: Ss OWi 659/13).
Disponent vernachlässigte Ladungssicherung
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Disponent einer Logistikfirma von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 270 Euro verurteilt. Das Gericht warf dem Mann vor, seinen Überwachungspflichten mittels Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Der Disponent war in der Firma für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften und deren Überprüfung verantwortlich.
Gegen die Geldbuße legte der Disponent zwar Rechtsbeschwerde ein, das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte jedoch das Urteil des Amtsgerichts. Nach Ansicht der Richter hatte der Disponent keine ausreichenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften getroffen. Er hätte vielmehr bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lassen müssen. Außerdem wäre es wichtig gewesen, die Fahrer mit den notwendigen Weisungen zu versehen und sich selbst durch gelegentliche und unerwartete Kontrollen davon zu überzeugen, dass die Weisungen auch beachtet werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.