Linksabbieger aufgepasst!

Gesetzeslage
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An einer Kreuzung sollten Linksabbieger unbedingt ihre Wartepflicht erfüllen. Bei einem Unfall mit dem Gegenverkehr haftet der linksabbiegende Fahrer selbst dann, wenn das entgegenkommende Fahrzeug  bei „spätem“ Gelb oder Rot in die Kreuzung fuhr. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist die Internetseite anwalt.de hin (AZ: VI ZR 133/11).

Linksabbieger-Klage wurde abgewiesen

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden geradeausfahrendem Fahrer. Das Landgericht Darmstadt hatte zunächst die Klage des Linksabbiegers nach Schadenersatz sowie nach Ersatz der Sachverständigen-  und Anwaltskosten abgewiesen. In der Berufung gestand das Oberlandesgericht (OLG) dem Linksabbieger zumindest die Hälfte der Ansprüche zu. Beide Unfallbeteiligte hätten gegen die Verkehrsregeln verstoßen, urteilten die zuständigen Richter.

Gegen dies Urteil wehrte sich wiederum der Geradeausfahrende. Der Fall ging an den BGH. Für die Karlsruher Richter wiegt die Schuld des Linksabbiegers schwere als die des geradeausfahrenden Verkehrsteilnehmers. Die Missachtung der Wartepflicht sei höher zu bewerten als ein Gelblichtverstoß – auch dann, wenn die Ampel bereits Rot zeigte, urteilte der BGH. Karlsruhe hat den Fall wieder an das OLG zurückverwiesen. Das Gericht muss jetzt unter Berücksichtigung dieser Aspekte den Fall neu verhandeln.