Empfänger eines Transportguts können ihre Ansprüche im Fall von Beschädigung oder Verlust auch direkt gegen einen ausführenden Unterfrachtführer geltend machen. Diese Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof in einem Urteil (AZ: I ZR 12/06). Dies gelte auch dann, wenn zwischen den beiden Parteien keine vertragliche Verbindung besteht. Wie das Internetportal eurotransport.de berichtet, hat der BGH damit nicht nur die Situation für Empfänger und Versender deutlich verbessert, er weiche zudem auch von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Tritt ein Schaden in der Obhut des Unterfrachtführers ein, so könnten Ansprüche nun direkt beim Unterfrachtführer sowie weiterhin auch beim eigentlichen Vertragspartner geltend gemacht werden. Da Subunternehmer-Verhältnisse im Speditions- und Logistikbereich üblich sind, ermögliche der BGH nach Angaben des Internetportals nunmehr den direkten Zugriff auf den Unterfrachtführer. Das Risiko des Versenders, bei Insolvenz seines Vertragspartners leer auszugehen, werde durch die haftungsrechtliche Einbeziehung des Subunternehmers verringert.