Lkw-Fahrer sind ständig „on the road“, da kann man schneller als gedacht zum Pannenhelfer werden. Doch was passiert, wenn man eigentlich helfen will und dabei selbst zum Verkehrsopfer wird? Ist man dann geschützt?
Dazu ist zu sagen, dass Lkw-Fahrer grundsätzlich über die Berufsgenossenschaft versichert sind. Werden sie zum Pannenhelfer, greift aber die Unfallkasse.
Unfallkassen kümmern sich um Pannenhelfer
Dabei ist es egal, ob sich der Helfer beim Fahrzeug-Anschieben verletzt oder beim Absichern der Unfallstelle: Der Unfallversicherungsschutz ist ab dem Moment gültig, in dem die Pannenhilfe geleistet wird. Zuständig für den Versicherungsschutz seien dabei immer die Unfallkassen der Bundesländer.
Pannenhelfer, die verletzt werden, haben demnach Anspruch auf die selben Leistungen wie Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall. Welche Unfallkasse zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Halters des havarierten Fahrzeugs.
Lebensgefährliche Hilfe
Ein Beispiel: Ein Fahrer mit Wohnsitz Hamburg bemerkt auf der Autobahn einen umgestürzten Pkw, in dem sich Menschen befinden. Er bringt sein Fahrzeug auf dem Standstreifen zum Stehen, schaltet das Warnblinklicht ein und befreit die Insassen. In dem Moment, als er das Warndreieck aus dem verunglückten Fahrzeug holen will, prallt ein dritter Wagen in die Unfallstelle und verletzt den Helfer lebensgefährlich.
Eine Untersuchung noch an der Unfallstelle ergibt, dass dieses Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen war. Die Kfz-Versicherung dieses Fahrers wird daraufhin zu 100 Prozent von der Landesunfallkasse Hamburg in Regress genommen und muss die bisher erbrachten Aufwendungen der Unfallkasse für Behandlung und Rehabilitation des Ersthelfers zahlen. Lediglich seine Ansprüche auf Schmerzensgeld muss der Ersthelfer direkt bei seinem Unfallgegner geltend machen, denn die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld.
Lkw-Fahrer beziehungsweise deren Arbeitgeber sind normalerweise über die Fach-Berufsgenossenschaft (BG) versichert. Diese ist immer dann zuständig, wenn es sich um einen Unfall während der Arbeit oder um einen Wegeunfall auf dem direkten Weg von und zur Arbeit handelt. Was aber, wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer zu helfen? Denn der Unfallversicherungsschutz der BG bezieht sich ja rein auf die Tätigkeiten des Fahrers, die im Rahmen seines Berufes liegen.
Zweck des Jobs beim Pannenhelfer nicht erfüllt
Wenn er diesen Rahmen verlässt und seine Handlungsausrichtung der Aushilfe im Verkehr auf ein Privat-Kfz gerichtet ist, kommt die Zuständigkeit der Unfallkassen in Betracht. Oder, wie es eine Sprecherin der BG formuliert: „Ab dem Zeitpunkt ist er eine Privatperson, denn die Pannenhilfe entspricht ja nicht dem Zweck seines Jobs.“ Dann gilt für den Lkw-Fahrer wie für andere Ersthelfer: Pannenhelfer sind nach Paragraf 2, Absatz 2 Sozialgesetzbuch, siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.
Darüber hinaus gibt es einen weiteren Sachverhalt, der Unfallversicherungsschutz begründet – und zwar, wenn die Pannenhilfe als Hilfeleistung bei Unglücksfällen erbracht wird. Das ist dann der Fall, wenn über die bloße Panne hinaus ein weiterer unmittelbarer Schaden droht. Rechtsgrundlage ist hier Paragraf 2, Absatz 1, Nr. 13 a SGB VII. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei der Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfeleistung erfolgt ist.
Leistet ein Berufskraftfahrer Pannenhilfe und wird dabei verletzt, muss sein Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft anzeigen. Dabei ist es ratsam, der Unfallanzeige eine genaue Schilderung des Unfalls beizulegen. So könne die BG die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit – ob Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft – prüfen. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine UK zuständig ist, leitet die BG den Versicherungsfall dorthin meistens weiter. Der Verletzte und sein Arbeitgeber müssen sich darum also nicht kümmern.
Der Leistungskatalog der Unfallversicherung für Pannenhelfer
Bei einem versicherten Unfall hat der verunglückte Pannenhelfer Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung:
- Arzt- und Zahnarztbehandlung, Behandlung im Krankenhaus
- Arzneien und Verbandmittel
- Krankengymnastik, Physiotherapie und ähnliche Therapien
- Pflege zuhause und in Pflegeeinrichtungen
- Berufliche Wiedereingliederungshilfen wie Fortbildung und Umschulung
- Wiedereingliederungsleistungen wie behindertengerechte Einrichtung der Wohnung und behindertengerechte Ausstattung des Autos
- Renten unter bestimmten Voraussetzungen.