Der Kredit ist aufgenommen, der gebrauchte Lkw gekauft, jetzt kann es eigentlich losgehen mit der Selbstständigkeit als Berufskraftfahrer. Aber viel zu oft, werden sich zu wenig Gedanken gemacht, was passiert, wenn das Geschäft nicht so läuft, wie es soll. Dann kann schnell wieder Arbeitslosigkeit blühen. Deshalb gilt es als Fahrer von Lkw, Transportern & Co., sich rechtzeitig dagegen abzusichern. Doch wie geht das?
Nicht jeder Existenzgründer kann sich sofort gegen Arbeitslosigkeit versichern. So muss man laut dem Beratungsportal foerderland.de innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder unmittelbar vor der Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen haben. Außerdem müsse die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich beziehungsweise mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Unterschreitungen der jeweiligen wöchentlichen Stundengrenze sind versicherungsrechtlich laut eurotransport.de unschädlich, wenn sie von geringer Dauer sind.
Berufskraftfahrer muss vorher beschäftigt gewesen sein
Direkt von der Schulbank in die Selbstständigkeit als Berufskraftfahrer? Die Arbeitslosenversicherung spielt da leider nicht mit. Wer zuvor kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hatte, sondern sich gleich nach dem Abschluss selbstständig macht, kommt laut foerderland.de leider gar nicht erst in die Versicherung rein. Auch wer bereits seit langer Zeit selbstständig ist, könne sich nicht freiwillig versichern. Ausgeschlossen sind auch Personen, die zuvor Arbeitslosengeld II bekommen haben. Des Weiteren ist die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht möglich, wenn der Antragssteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (zum Beispiel als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin).
Und wie versichert man sich in der Arbeitslosenversicherung? Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit. Berufskraftfahrer müssen dann anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht. Der Antrag müsse spätestens drei Monate nach Antragsstellung ausgefüllt und abgegeben werden. Sind die sogenannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis erfüllt sind.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung unterschiedlich nach Region
Der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bemisst sich laut foerderland.de nach der sogenannten Bezugsgröße, die jährlich neu bestimmt wird. Sie liegt 2013 in Westdeutschland bei 2.695 Euro und in Ostdeutschland bei 2.275 Euro. Pauschal zahlen Versicherte derzeit in Westdeutschland 80,86 Euro und in Ostdeutschland 68,26 Euro. In den ersten beiden Jahren ist lediglich die Hälfte dieser Summe fällig. Das Arbeitslosengeld beträgt je nach Qualifikation und Region (Ost- oder Westdeutschland) zwischen 636,90 und 1.322, 70 Euro.
Bei Aufgabe der Selbstständigkeit muss sich der Versicherte bemühen, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Er muss also auch bereit sein, wieder eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist laut foerderland.de abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen sowie vom Lebensalter. Seit Januar 2011 kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach fünf Jahren mit einer dreimonatigen Frist wieder gekündigt werden.