Haftung bei Transportschäden

Gesetzeslage Transportschäden
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Ein Hersteller von Markenartikeln kann von einen Logistiker bei durch ihn verursachten Transportschäden hundertprozentigen Schadenersatz verlangen. Das gilt auch, wenn ein neutraler Gutachter den Restwert der beschädigten Güter auf ein Drittel des ursprünglichen Wertes festlegt. Darin sind sich Landgericht Hamburg (AZ: 401 O 92/99) sowie Bundesgerichtshof (AZ: 1 ZR 171/08) einig. Ein Urteil, das weitreichende Wirkung für die Haftung von Speditionen und Logistikunternehmen bei Transportschäden hat.

Im vorliegenden Fall wurde eine Lieferung Premium-Markenkäse während des Transports durch den Frachtführer soweit beschädigt, dass der Käse nicht mehr als Premiumprodukt verkauft werden konnte. Ein Gutachter bezifferte den Restwert der Produkte auf ein Drittel, mit der Begründung, dass die Ware als Sonderangebot verkauft werden könnte. Der Transportdienstleister wie auch seine Versicherung sahen sich deshalb nicht zu einem hundertprozentigen Schadenersatz verpflichtet und zogen den festgestellten Restwert bei der Schadenzahlung ab.

Transportschäden schaden dem Image

Die Gerichte sahen dies jedoch anders. Ein Markenhersteller könne trotz Gutachtervorschlag weiterhin hundertprozentigen Ersatz verlangen. Die Resteverwertung der beschädigten Lieferung könne nämlich aus Imagegründen für den Markenhersteller nachteilig sein. Deshalb sei von einem vollen Verlust auszugehen. Eine Restwertanrechnung finde dann nicht mehr statt und die Haftungsversicherung des Dienstleisters müsse den vollen Schaden ersetzen.