Das Finanzgericht Hamburg hat Urteile des abgelaufenen Jahres aus dem Zoll- und Verbrauchssteuerrecht veröffentlicht. Die nachfolgenden Texte sind der Veröffentlichung des Finanzgerichtes entnommen.
Verbrauchsteuerrecht (03.12.2012, 4 K 107/12, rechtskräftig)
Mit der Formulierung “beim Hauptzollamt” in § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV ist der Eingang beim zuständigen Hauptzollamt gemeint; die Festsetzungsfrist läuft auch dann ohne Möglichkeit einer Wiederreinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO ab, wenn der Antrag innerhalb der Frist bei einem anderen Hauptzollamt eingeht.
Zollrecht (23.11.2012, 4 K 53/11, 4 K 54/11, 4 K 91/11, jeweils Revision eingelegt)
Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis oberhalb des repräsentativen Preises, hat der Einführer, will er keinen Zusatzzoll zahlen, nachzuweisen, dass der Preis nicht unzutreffend hoch angegeben worden ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, sofern die Ware innerhalb der Union unterhalb des Einfuhrpreises weiterverkauft worden ist. Etwas anderes kann gelten, wenn die besonderen Umstände des Geschäfts nachgewiesen werden können.
Zollrecht (23.11.2012, 4 K 89/09, 4 K 106/09, 4 K 116/09, jeweils Revision eingelegt)
Bei der Bemessung des Zusatzzolls ist auf den Einfuhrpreis abzustellen mit dem die Ware in die Union gelangt, und zwar in der Höhe, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen.
Zollrecht (02.11.2012, 4 K 262/11, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt)
Ein Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) setzt voraus, dass die Einfuhr der Ware beabsichtigt wird. Unerheblich ist, ob es dem Antragsteller, der die Einfuhr beabsichtigt, andere, einfuhrabgabenfreie Zollverfahren zur Verfügung stehen würden.
Zolltarifrecht (24.10.2012, 4 K 82/10, rechtskräftig)
Bei der zolltariflichen Einreihung kommt es allein auf den Wortlaut der Tarifposition an; führt allerdings die grammatikalische Untersuchung des Wortlauts einer Position nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann im Fall der Einreihung unter eine autonome Zollaussetzung auch der Zweck der Zollaussetzung bei der Auslegung berücksichtigt werden.