Blutprobe: Richter beim Zupiksen uneinig

Gesetzeslage
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Verkehrssünder müssen damit rechnen, dass eine Blutprobe auch dann gerichtlich verwertet werden darf, wenn sie ein Polizist und kein Richter angeordnet hat. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor (AZ: 2 Ss-OWi 887/10).

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, den das Amtsgericht Gießen schuldig gesprochen hatte, unter Cannabis-Einfluss gefahren zu sein. Dabei hatte es sich auf das Ergebnis einer Blutprobe gestützt, die allein ein Polizist angeordnet hatte. Das OLG bestätigte schließlich die Verurteilung eines Autofahrers zu einer Geldbuße von 1.000 Euro.

Juristisches Durcheinander um Blutprobe

Die Frankfurter Richter sahen das Ergebnis der Blutprobe als verwertbar an, weil die Blutentnahme nur ein geringfügiger körperlicher Eingriff sei. Sie setzten sich damit in Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Koblenz (AZ: 2 SsBs 32/11). Es hatte die Anordnung der Blutprobe durch einen Polizisten als einen gravierenden Rechtsverstoß gewertet, der grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot des Untersuchungsergebnisses führe. Denn die Strafprozessordnung kenne keine Wahrheitsfindung „um jeden Preis“.