Das müssen Sie bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen beachten

Das müssen Sie bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen beachten
Foto: ETM-Verlag

Der Besichtigungstermin für das Fahrzeug steht fest, in der Tasche steckt genügend Bargeld – und das Überführungskennzeichen holt man sich erst bei Bedarf am Ort des Verkäufers. So war es noch vor wenigen Jahren üblich, vor allem, wenn der Kauf noch nicht feststand. Doch seit dem 1. November 2012 dürfen Kurzzeitkennzeichen, so die korrekte Bezeichnung, nur noch bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle beantragt werden, ausschlaggebend ist der Hauptwohnsitz des Antragstellers bzw. Käufers.

Das führt bei Gebrauchtfahrzeugkäufen zu einigen Komplikationen, wie das folgende praxisnahe Beispiel verdeutlicht: Ein Interessent möchte sich vor dem Kauf den Transporter erst einmal ansehen und fährt dafür mehrere Stunden zum Standort des Fahrzeugs. Die rund 40 bis 60 Euro für das Kurzzeitkennzeichen hat er sich gespart, weil noch gar nicht feststeht, ob er das Fahrzeug tatsächlich kauft. Nach der Besichtigung entscheidet er, den Transporter zu kaufen und will ihn gleich mitnehmen. Das Problem: er darf in der fremden Stadt kein Kurzzeitkennzeichen beantragen; müsste also theoretisch zurück in seinen Heimatort, die Kurzzeitkennzeichen holen und damit wieder zurück zum Verkaufsort fahren.

Zulassungsstelle entscheidet über Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen

Dass solch ein Vorgehen kaum zumutbar ist, sehen mittlerweile auch viele Zulassungsstellen ein, und geben unter Vorlage des Kaufvertrages auch Kurzzeitkennzeichen an Auswärtige aus. Das entscheidet jedoch jede Zulassungsstelle individuell, ein Anruf bei der zuständigen Stelle schafft Klarheit.

Könnte auch der Verkäufer ein Überführungskennzeichen beantragen und den Käufer damit nach Hause fahren lassen? Nein, das sei verboten, heißt es dazu aus der Zulassungsstelle Erfurt. Und weiter: Eine Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an Dritte, also auch an den Käufer, sei nicht erlaubt und werde bei Missachtung mit 50 Euro Geldbuße geahndet. Auch eine Vollmacht zur Überführung sei nicht zulässig: Wer das Kurzzeitkennzeichen beantragt, muss mit im Fahrzeug sitzen. Zudem darf das Kurzzeitkennzeichen ausschließlich für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden.

Kurzzeitkennzeichen für Antragsteller aus dem Ausland

Und wenn der Antragsteller aus dem Ausland kommt und keinen Wohnsitz in Deutschland hat? Dann braucht er nach Angaben der Erfurter Zulassungsstelle einen sogenannten Empfangsbevollmächtigten aus der Stadt, in der das Kennzeichen ausgegeben wird. Der Empfangsbevollmächtigte muss sich ausweisen und würde zum Beispiel Post mit Strafzetteln bekommen. Es gehe also um eine ladungsfähige Adresse. Für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens benötigt die Zulassungsstelle eine elektronische Versicherungsbestätigung. Ausländische Personen können bei Bedarf an den meisten Schilderprägestellen eine entsprechende Versicherung erwerben.

Verboten ist übrigens, mit den in Deutschland ausgestellten Kurzzeitkennzeichen ein Fahrzeug im Ausland abzuholen und nach Deutschland zu bringen. Dies wäre eine nicht erlaubte Fernzulassung und kann hohe Bußgelder und in einigen Ländern sogar die Beschlagnahmung des Fahrzeugs nach sich ziehen.

Anders verhält es sich, wenn ein in Deutschland gekauftes Fahrzeug ins Ausland gebracht werden soll. Innerhalb der EU akzeptieren die meisten Länder deutsche Kurzzeitkennzeichen, unter Umständen kann einem dennoch die Einreise verweigert werden.

Zusammengefasst gilt bei der Verwendung von Kurzzeitkennzeichen folgendes:

  • Das Kurzzeitkennzeichen darf – zumindest offiziell – nur am Hauptwohnsitz des Antragstellers ausgegeben werden.
  • Für den Antrag werden Personal bzw. Reisepass mit Meldebestätigung sowie eine Versicherungsbestätigung benötigt.
  • Bei Wohnsitz im Ausland muss ein Bevollmächtigter mit gültiger Adresse am Ausgabeort angegeben werden.
  • Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem einzigen Fahrzeug verwendet werden.
  • Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal fünf Tage.
  • Das zu überführende Fahrzeug muss keine gültige HU und AU besitzen.
  • Das Kennzeichen darf zwar mittels Vollmacht beantragt, aber nicht an Dritte weitergegeben werden, daraus folgt:
  • Der Antragsteller muss bei der Überführung mit im Fahrzeug sitzen.
  • Grundsätzlich wird das deutsche Kurzzeitkennzeichen in den EU-Ländern toleriert, es kann aber im Einzelfall dennoch die Einreise verweigert werden.
  • Das Kurzzeitkennzeichen darf nicht dafür verwendet werden, ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Deutschland zu holen.