Ferienfahrverbote für Lkw

Ferienfahrverbote für Lkw
Foto: ETM Verlag/Matthias Rathmann

Um die Autobahnen während die Ferien- und Hauptreisezeit zu entlasten, gibt es bereits seit 1985 jeden Sommer das sogenannte Ferienfahrverbot für bestimmte Lkw. Vera Moosmayer, Sprecherin des Verkehrsministeriums, erklärt den Sinn des Fahrverbots und welche Fahrzeuge wann betroffen sind.

„Zu den Hauptreisezeiten kommt es auf vielen Strecken durch sehr hohes Verkehrsaufkommen immer wieder zu teils langen Staus – mit negativen Folgen für alle Beteiligten. Die Ferienreiseverordnung stellt einen wichtigen Beitrag zur Stauvermeidung in den Hauptreisemonaten dar. Sie untersagt Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhängern in der Ferienreisezeit an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter, für den Ferienreiseverkehr wichtiger Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte.“

Laut Bundesverkehrsministerium gilt das Ferienfahrverbot auf folgenden Strecken:

A 1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg.
A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen.
A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg.
A4/E40 von der Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost.
A 5 von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg.
A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd.
A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen.
A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall.
A9/E51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing.
A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder.
A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck.
A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim.
A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen.
A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und
von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding.
A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart.
A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried.
A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal.
A831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart.
A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen.
A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.
 Bundesstraßen
B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin

 

Ausnahmen vom Ferienfahrverbot

Ähnlich wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es auch beim Ferienfahrverbot generelle Ausnahmen:

  1. Erlaubt sind Transporte von frischen Lebensmitteln wie Milch, Fleisch, Fisch sowie deren Erzeugnisse und leicht verderbliches Obst und Gemüse. Leerfahrten in diesem Zusammenhang sind ebenfalls erlaubt.
  2. Im kombinierten Güterverkehr Straße/Schiene sind Fahrten vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof bzw. vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger erlaubt.
  3. Im kombinierten Güterverkehr Straße/Hafen sind Fahrten zwischen Be- oder Entladestelle und einem Hafen im Umkreis von 150 Kilometer erlaubt, wenn der Hafen Ziel- oder Abfahrtsort ist.

Weitere Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich; der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingereicht werden. Zuständig ist die Behörde, in der der Antragsteller seinen Firmensitz oder eine Niederlassung hat, oder in deren Landkreis die Ladung aufgenommen wird. Für Ladung, die im Ausland aufgenommen wurde, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in dessen Bezirk der Grenzübergang liegt.

Ferienfahrverbot: Hohes Bußgeld bei Missachtung

Wer dennoch an einem Sonn- oder Feiertag oder an einem Samstag während der Ferienzeit mit dem Lkw unterwegs ist, riskiert ein hohes Bußgeld. Laut neuem Bußgeldkatalog, der seit Mai 2014 gilt, beträgt das Bußgeld für den Fahrer 120 Euro (vorher: 75 Euro, 1 Punkt). Auch der Halter des Lkw muss tief in die Tasche greifen: 570 Euro werden fällig (vorher: 380 Euro, 1 Punkt).

Ob es während der Ferienzeiten verstärkte Kontrollen geben wird, kann die Sprecherin des Verkehrsministeriums nicht sagen: „Erkenntnisse über Straßenverkehrskontrollen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im genannten Zeitraum liegen uns nicht vor, denn für die Durchführung, den Vollzug und die Überwachung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind allein die Länder zuständig“, sagt Vera Moosmeyer. Um kein hohes Bußgeld zu riskieren, empfiehlt das Verkehrsministerium, sich frühzeitig über Alternativrouten (nur während des Ferienfahrverbots, nicht während des Sonn- und Feiertagsfahrverbots!) zu informieren oder rechtzeitig einen Ruheplatz zu suchen.

Ferienfahrverbot gilt auch für Pkw mit Lkw-Zulassung

Achtung: Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot/Ferienfahrverbot gilt auch für Pkw mit Lkw-Zulassung, wenn zu gewerblichen Zwecken ein Anhänger gezogen wird. Beispiel: Mit einem VW-T4-Transporter mit Lkw-Zulassung sollen am Sonntag mit einem Anhänger zwei Paletten Pflastersteine zur nächsten Baustelle gebracht werden – das ist verboten.

Vom Ferienfahrverbot unberührt bleibt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, welches auch während der Ferienzeit unverändert gilt: Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr das gesamte deutsche Straßennetz nicht befahren. Es gelten die gleichen Ausnahmeregelungen wie beim Ferienfahrverbot.

Gewissermaßen eine Ausnahme von der Ausnahme stellt der Reformationstag am 31. Oktober dar. Dann gilt nämlich eine Ausnahmegenehmigung auf bestimmten Autobahnstrecken in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern. In diesen Bundesländern dürfen Lkw mit einem zul. GG. über 7,5 Tonnen und Anhänger in der Zeit von 0 bis 22 Uhr die Autobahnen benutzen, wenn Berlin entweder Abfahrts- oder Zielort ist. Ein Verlassen der Autobahn in den genannten Bundesländern ist nicht zulässig.

 

Autor: EuroTransportMedia