Gemeinsame Haftung von Versender und Transporteur

Gesetzeslage Transport
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Beim Verladen stehen Versender und Transportunternehmer oft gleichermaßen in der Pflicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: I-18 U 126/11) entschieden.

In dem Fall hatte der verladende Kläger eine 15 Tonnen schwere Bettfräsmaschine erworben und den beklagten Transportunternehmer mit dem Transport zu seinem Werk beauftragt. Die Maschine wurde mit lediglich 15 Gurten auf dem Lkw niedergezurrt. Bei der Verladung arbeiteten mehrere Mitarbeiter des Klägers sowie der Fahrer zusammen. Die Befestigung der Maschine war jedoch eindeutig unzureichend. Beim anschließenden Transport verrutschte sie und erlitt einen Totalschaden.

Versender muss Hälfte des Schadenersatzbetrags tragen

Das Oberlandesgericht gab sich salomonisch und sprach dem Kläger den hälftigen Schadenersatzbetrag zu. Grundsätzlich habe jeder Versender selbst dafür zu sorgen, dass sein Transportgut beförderungssicher geladen und befestigt ist. Sofern ein Fahrer beim Verladen helfe, seien dessen Fehler zunächst dem Verlader zuzurechnen und nicht der Spedition, für die der Fahrer arbeitet. Eine vom Gesetzestext abweichende auf den Transportunternehmer verlagerte Beladeverantwortung sei im vorliegenden Fall nicht vereinbart worden.

Andererseits, so das nordrhein-westfälische Gericht, habe der Transportunternehmer jedoch nach der gesetzlichen Grundwertung für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Im vorliegenden Fall sei der Verlademangel so offensichtlich gewesen, dass auch die Betriebssicherheit des Lkw nicht gewährleistet gewesen sei. Deshalb habe der Fahrer den Versender noch vor der Fahrt auf den Verlademangel hinweisen müssen.