Haftung bei Zusammenstoß mit Rettungswagen

ETM-Verlag, AOK-Mediendienst
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Wer einen Krankenwagen mit eingeschaltetem Martinshorn nicht rechtzeitig bemerkt, muss bei einem Unfall die Hälfte des Schadens selbst tragen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hervor (AZ: 5 C 508/12). Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) meldet, war ein Autofahrer im vorliegenden Fall mit verschneiter Heckscheibe unterwegs. Deshalb konnt er die Blaulichter am Kühler eines Krankenwagens hinter sich nicht im Rückspiegel erkennen. Das Martinshorn nahm er ebenfalls nicht wahr, da die Lüftung in seinem Fahrzeug auf höchster Stufe blies. Als er demnach den Krankenwagen doch noch bemerkte, fuhr er in einem Kreisverkehr zur Seite. Der Krankenwagen überholte ihn, stieß aber dennoch mit dem Pkw zusammen, der noch nicht zum Stehen gekommen war.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat entschieden, dass sich beide Fahrer den Schaden teilen müssen. Auch der Fahrer eines Einsatzwagens müsse, so das Gericht, beobachten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrnehmen. Im vorliegenden Falle habe der Fahrer des Krankenwagens überholt, obwohl der Pkw noch nicht gestanden habe. Dies sei der Grund für den Unfall gewesen. Dem Autofahrer wiederum sei demnach anzulasten, dass der den Rettungswagen zu spät bemerkt hat. Dies sei wegen der verschneiten Heckscheibe und des hohen Geräuschpegels im Auto geschehen. Deshalb halte es das Gericht für angemessen, den Schaden 50 zu 50 zu verteilen.