Ihr Recht in der Werkstatt

Ihr Recht in der Werkstatt
Nachdem der Lkw in der Werkstatt repariert wurde, gilt es die Rechnung zu prüfen. Foto: ETM-Verlag

Ist die Reparatur in der Werkstatt ohne Beanstandungen von statten gegangen, folgt der nächste verzwickte Punkt: das Aufdröseln der Rechnung. Laut „auto motor und sport“ muss die Rechnung alle Arbeiten nach Lohn- und Materialkosten aufschlüsseln. Als Kunde sollte man sich alle unklaren Rechnungspositionen sofort von der Werkstatt nachvollziehbar erklären lassen.  Der Zeitaufwand für einzelne Arbeiten wird von den Werkstätten meist in „AW“ (Arbeitswert) oder „ZE“ (Zeiteinheit) aufgeführt. Doch Achtung: Nicht die Werkstätten legen das Abrechnungssystem fest, sondern die Hersteller. Der Nachteil dabei ist, dass nicht jedes Abrechnungssystem identisch ist. Der Vorteil: Man kann als Kunde beim Fahrzeughersteller nachfragen, wenn man den Eindruck hat, dass die Werkstatt die Vorgaben des Herstellers überschritten hat.

Wenn Eigner von Nutzfahrzeugen nach der Reparatur Mängel am Fahrzeug feststellen, sollten sie diese sofort bei der Werkstatt melden. Auch eine schriftliche Bestätigung durch die Werkstatt tut laut „auto motor und sport“ Not. Das ist vor allem wichtig wegen der Einhaltung von rechtlichen Pflichten, wie etwa der Gewährleistungspflicht. Der Kunde kann bei Mängeln aber auch gänzlich die Abnahme des Fahrzeugs verweigern. Nimmt er es doch an sich und die Werkstatt besteht auf einer Zahlung, dann sollte auf der Rechnung „Zahlung unter Vorbehalt“ vermerkt werden. Durch diesen kleinen Zusatz macht der Eigner des Nutzfahrzeugs deutlich, dass er das Fahrzeug mit diesen Mängeln nach der Reparatur nicht akzeptiert.

Werkstatt muss zwölf Monate für Mängel haften

Vom Gesetz her muss eine Werkstatt mindestens zwölf Monate für Mängel haften, die sie verursacht hat. Sachmängel muss sie laut „auto motor und sport“ unter Übernahme aller Kosten im eigenen Betrieb beheben. Auch eine Minderung der Rechnung in der Höhe des Sachmangels ist für den Kunden möglich. Ist die Gebrauchstauglichkeit eines Nutzfahrzeugs beeinträchtigt oder kommen mhrere3 Mängel zusammen, kann der Kunde auch ganz von Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag hat die Folge, dass die Werkstatt bereits bezahlte Beiträge an den Eigner des Fahrzeugs zurückzahlen muss. Außerdem muss sie eingebaute Teile wieder ausbauen.

Werkstatt muss für dort passierte Schäden gerade stehen

Last but not least: Wird das in der Werkstatt befindliche Nutzfahrzeug dort beschädigt oder von dort gestohlen, dann muss die Werkstatt dafür gerade stehen. Das gilt aber nur bedingt für im Fahrzeug befindliche Gegenstände. Hier haftet die Werkstatt laut „auto motor und sport“ nur dann, wenn der Fahrzeugeigner die Dinge ausdrücklich in Verwahrung gegeben hatte. Dazu ist ein schriftlicher Vermerk am Reparaturauftrag notwendig – oder aber man lässt erst gar keine Wertsachen im Auto liegen.