Auch bei Tageszulassungen müssen Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (AZ: II R 32/12/10).
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler von gebrauchten Nutzfahrzeugen importierten Lkw als Tageszulassung für einen Tag angemeldet und gleich wieder abgemeldet. Das zuständige Finanzamt setzte trotzdem die Kraftfahrzeugsteuer für die Länge eines Monats fest und verlangte 17 Euro von dem Händler. Es verwies dabei auf die Regelung, wonach die Steuerpflicht dauert, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Der Händler klagte gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass der Kraftfahrzeugsteuer das Halten (das Recht zur Benutzung) eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliege, Dieses Halten liege in seinem Fall jedoch nicht vor, weil der den Lkw schon vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet habe.
Klage zu Tageszulassungen blieb ohne Erfolg
Die Klage des Lkw-Händlers blieb jedoch erfolglos. Der Bundesfinanzhof argumentierte, dass das Halten von Lkw bereits gegeben sei, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist. Das liege im Streitfall vor, denn der Händler sei berechtigt gewesen, den gebrauchten Lkw zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu nutzen.
Der Bundesfinanzhof betonte außerdem, dass die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in Fällen von Tageszulassungen keine Steuer festzusetzen, keinen Vertrauenstatbestand für die Folgejahre geschaffen habe.