Der Seehandel wurde reformiert. Dies wirkt sich auch auf die Vertragsbedingungen in der Transportbranche aus.
Die wichtigste Neuerung, die die Seehandelsreform für Spediteure und Frachtführer mit sich bringt, ist das Thema Haftung. Weil die gesetzliche Haftungsbefreiung des Verfrachters bei nautischem Verschulden und Feuer wegfällt, sollten Unternehmen diese Haftungsausschlüsse im Rahmen eigener AGB mit dem Kunden vereinbaren. Alternativ können sie auch die aktualisierten Vertragsbedingungen der Verbände übernehmen.
Grundhaftung ist einheitlich
Im selben Zug wurden auch die Anforderungen für Spediteure und Frachtführer, eine von der Regelhaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm abweichende Vereinbarung mit dem Kunden treffen zu müssen, herabgesenkt. Auf die besondere, drucktechnische Hervorhebung kommt es nunmehr nicht mehr an.
Rechtsanwalt Carsten Vyvers von der Kanzlei Arnecke und Siebold in Frankfurt beleuchtet, wie VBGL und Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) das Thema Haftung angehen: „Die VBGL gehen weiterhin von einer einheitlichen Grundhaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm im Falle der Güterbewegung aus“, sagt er. Eine Unterscheidung wie in Ziffer 23 der ADSp (beispielsweise fünf Euro pro Kilogramm für Schäden während des Umschlags) findet sich hierin nicht.
„Der Auftraggeber stimmt einer im Vergleich zum Gesetz reduzierten Haftung zu, dafür ist der Spediteur verpflichtet, seine Haftung nach den ADSp ausreichend zu versichern. Damit ist im Interesse der verladenden Wirtschaft sichergestellt, dass der Auftraggeber seinen Schaden unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Spediteurs, stets ersetzt bekommt“, sagt Hubert Valder vom DSLV.
Spediteursbedingungen können überraschen
Demnach legen die ADSp gleichzeitig in Ziff. 23.1.2 fest, dass beim Beförderungsmittel das für die jeweilige Strecke geltende Haftungsregime Anwendung finden wird. „Daher kam es in der Vergangenheit zu manch überraschender Entscheidung, welche diesen Sinn der ADSp – Beschränkung der Haftung im gesamten Umschlagsbereich – ausgehebelt haben.“ Anstatt dass die fünf Euro pro Kilogramm für den gesamten Bereich des Lagers gelten, schützen diese den Spediteur somit nur bei „händischen Fehlern“. Der Transport mit einem Gabelstapler wurde etwa laut Vyvers bereits als Beförderung angesehen, welche dem nationalen Transportrecht unterliegt und zu einer Grundhaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilo führte. „Zu solch einer Rechtsprechung wäre es wahrscheinlich gar nicht erste gekommen, wenn die ADSp – wie die VBGL – eine durchgängige, einheitliche Haftungsregelung getroffen hätten.“
Beide Vertragsarten für Spediteure geeignet
Wer braucht nun welche der beiden Vertragsarten? Wie der Rechtsanwalt feststellt, eignen sich grundsätzlich beide, ADSp und VBGL, für Speditions- und Transportunternehmen. Die Schaffung der Logistik-AGB habe jedoch gezeigt, dass die ADSp in ihrer ursprünglichen Fassung nicht mehr das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Speditions- und Logistikunternehmens abgedeckt haben. Auch neuere, in den vergangenen Jahren hinzugekommene Tätigkeiten wie das Röntgen von Luftfracht würden durch die ADSp noch nicht oder nur bedingt abgebildet.
„Die VBGL gehen einen Schritt weiter, indem sie auch logistische Zusatzdienstleistungen mit erfassen und hierfür Regelungen treffen“, sagt Anwalt Vyvers. Bei Zurufgeschäften sind seiner Meinung nach ADSp und VBGL sowie gegebenenfalls die Logistik-AGB grundsätzlich verwendbar. Bei größeren Projekten oder einer angestrebten, längerfristigen Zusammenarbeit empfehle es sich, dies in einem Rahmenvertrag zu dokumentieren.