Wenn ein Gebrauchtwagenhändler ein Grundstück nach vorhergehender anderer Nutzung als Betrieb zur Autoverwertung, Kfz-Pflege und -Verkauf sowie zum Ersatzteilverkauf nutzen will, muss er dies vorher bei der Kommune genehmigen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (AZ: 5 L 624/13).
Im vorliegenden Fall nutzte ein Gewerbetreibender laut kostenlose-urteile.de zwei Grundstücke in der Nähe der A 40 in Bochum-Hamme für oben genannte Tätigkeiten. Per Ordnungsverfügung untersagte die Stadt Bochum dem Mann die „Autoverwertung und An- und Verkauf und Pflege von Kfz und Ersatzteilen“. Auch die Nutzung der Grundstücke „zum Zwecke des Lagerplatzes und der Autoverwertung“ wurde ihm verboten.
Gebrauchtwagenhändler stellte mehrere Bauanträge – umsonst
Wegen dieser Entscheidung der Stadt zog der Gewerbetreibende vor Gericht. Doch die Gelsenkirchener Richter bestätigten die Entscheidung der Kommune. Das Gericht stellte fest, dass in den 1970er Jahren die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Reinigungsmitteln immissionsschutzrechtlich beziehungsweise baurechtlich genehmigt worden war. In den 1980er Jahren erfolgte die Genehmigung für den Betrieb eines Autokranverleihs. Eine Genehmigung für eine Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung, zum An- und Verkauf sowie zur Pflege von Kfz und Ersatzteilen oder auch nur zur Lagerung von Kraftfahrzeugen sei jedoch niemals erteilt worden – trotz der in der Vergangenheit wiederholt gestellten Bauanträge des Antragstellers.
Das Gericht bestätigte laut kostenlose-urteile.de die Einschätzung des Bauordnungsamtes, dass es sich bei der Nutzung um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung halte, die bislang nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal sei. Die weitere Nutzung sei deshalb sofort zu verhindern gewesen. Dabei sei die angesetzte Frist von drei Tagen angemessen gewesen.