Wird ein am Straßenrand parkender Pkw beim Beladen eines Lkw beschädigt und verlässt der Fahrer samt Lkw danach den Ort des Geschehens, ohne sich um den beschädigten Wagen zu kümmern, handelt es sich laut eurotransport.de dabei um Unfallflucht.
Dafür ist es laut Oberlandesgericht Köln (AZ: III-1 RVs 138/11) ohne Belang, ob der den Schaden verursachende Gegenstand vom Lkw wieder herunterfiel oder gerade erst aufgeladen wurde.
Unfallflucht war für Beklagten nicht nachvollziehbar
So weit, so gut – und für den gesunden Menschenverstand nachvollziehbar. Nicht jedoch für den Beklagten in diesem kuriosen Fall. Dieser, ein Schrotthändler, war mit seinem Lkw auf Alteisen-Tour. Beim Verladen von Altblech warf er eines der Bleche nicht hoch genug, so dass es an der Seitenwand seiner Ladefläche abprallte und auf den kurz davor geparkten Pkw flog. Der Schrotthändler hob das Corpus delicti auf und verschwand ohne sich um den Rest des am Straßenrand abgestellten Altblechs zu kümmern. Am Pkw war durch diese Aktion ein Schaden von 2.000 Euro entstanden.
Mühsam konnte schließlich die Halterin des Pkw mittels Augenzeugen den Schrotthändler ausfindig machen. Doch dieser wollte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren. Seine fast schon freche Begründung: Schließlich sei das bewusste Blech nie auf die Ladefläche seines Lkw gelangt und von dort abgerutscht. Vielmehr sei ihm die Unachtsamkeit auf dem Bürgersteig stehend und bei abgestelltem Motor passiert. Deshalb könne von einer Verkehrsbezogenheit und Fahrerflucht keine Rede sein.
Richter zeigen Unverständnis
Die Kölner Richter konnten dieser Begründung nicht folgen. Vielmehr entschieden sie, dass das Be- und Entladen von haltenden Fahrzeugen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs sei, wenn ein innere Zusammenhang mit der Funktion des Fahrzeugs als Transportmittel bestehe. Und wer einen Verkehrsunfall verursache und sich verdrücke, begehe nun mal Fahrerflucht.