Ein Lkw-Fahrer ist nicht gehalten, den kürzest möglichen Weg von einem Grundstück weg zu wählen, das an einem Streckenverbot (hier Verbot für Lkw über 3,5 Tonnen) mit Zusatzschild liegt. Das hat nach Angaben des Polizeipräsidiums Münster das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (AZ: 2 Ss Owi 164/09) entschieden.
Lkw-Fahrer beachtet Streckenverbot nicht
Im vorliegenden Fall habe ein Lkw-Fahrer einen Anlieger aufgesucht, der innerhalb dieser Streckenverbotszone lag. Nach dem Entladen fuhr dieser dann auf der gleichen Strecke weiter, das heißt er verließ die Strecke nicht auf dem kürzesten Weg. Das Oberlandesgericht urteilte in diesem Fall zugunsten des Fahrers. Es sei nicht von dem Fahrer zu erwarten, dass er den kürzesten Weg aus diesem Streckenverbot heraus wählen müsse.