Logistiker musste Ansiedlung gerichtlich durchdrücken

Logistiker musste Ansiedlung gerichtlich durchdrücken
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Logistiker, die sich in einer Kommune ansiedeln wollen, stoßen nicht selten auf wenig Gegenliebe. Wenn die Kommunen sich dann doch dazu durchringen, Platz für Logistiker zu schaffen, beschweren sich nicht selten die Nachbarn im Industriegebiet. In einem Fall aus Osnabrück musste sogar das niedersächsische Oberverwaltungsgericht einschreiten (AZ: 1 ME 109/12).

Ein Maschinenbaubetrieb hatte dort gegen die Ansiedlung eines Logistikzentrums in einem Gewerbegebiet geklagt. Der Logistiker wollte sich in einem Gebiet ansiedeln, das die Stadt Osnabrück 1995 als Teil eines Güterverkehrszentrums konzipiert und durch Bebauungsplan als Sondergebiet für Betriebe des Speditions- und Lagergewerbes ausgewiesen hatte. Die Flächen blieben jedoch lange Jahre leer, so dass sich die Stadt Osnabrück 2008 dazu entschloss, ein Verfahren einzuleiten, um das Areal in ein allgemeines Gewerbegebiet umzuwandeln.

Maschinenbauer klagt gegen Logistiker

Der Maschinenbauer erwarb 2009 eine Teilfläche auf dem Areal, die Stadt befreite ihn von den Festsetzungen des Bebauungsplans und erteilte ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung seines Betriebes. Der Bebauungsplan als Ganzes wurde jedoch nicht verändert. 2011 schließlich erteilte die Stadt dem Logistikunternehmen die Baugenehmigung zur Errichtung des Logistikzentrums. Der Maschinenbauer klagte nun gegen das Bauvorhaben, weil er meinte, das Vorhaben widerspreche der Zielsetzung des Bebauungsplans und beeinträchtige seinen Betrieb. Die Stadt habe ihm zugesichert, ein Gewerbegebiet zu planen.

Das Oberlandesgericht widersprach nach Angaben von kostenlose-urteile.de jedoch dem Ansinnen des Maschinenbauunternehmens. Der Bau des Logistikzentrums entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans von 1995. Die Planänderungsabsichten der Stadt hätten den Bebauungsplan nicht unwirksam gemacht, dementsprechend sei die Zusicherung den Plan zu ändern unwirksam. Außerdem seien die von dem Logistikzentrum ausgehenden Schadstoff- und Lärmimmissionen sowie die Belastung des örtlichen Straßennetzes durch den Lkw-Verkehr aller Voraussicht nach für den Maschinenbauer zumutbar.